Die meisten Institutionen im Kanton Zürich sehen in ihrem Pandemieplan ein Besuchsverbot vor. Einige davon haben dieses bereits zur Anwendung gebracht. Die Gesundheitsdirektion legt nun einheitliche Regeln fest, die für alle Organisationen verbindlich sind.
Mit dem Ziel, ein gemeinsames Vorgehen im Umgang mit COVID-19-Patienten festzulegen, traf sich die Gesundheitsdirektion am 11. März 2020 mit Vertretern der Zürcher Listenspitäler zu einem Austausch. Neben anderen Themen wurde auch das Besuchsverbot thematisiert. Die Regelung, die nun getroffen wurde, kann als gemeinsamer Konsens zwischen der Gesundheitsdirektion und den Listenspitälern verstanden werden.
In Spitälern gilt ein generelles Besuchsverbot. Allen Personen ist es untersagt, Patientinnen und Patienten in einem Spital zu besuchen. Die Spitaldirektion kann für einzelne Patientengruppen in sachlich begründeten Fällen generell oder im Einzelfall Ausnahmen bewilligen (z. B. Eltern von Kindern, Partner von Gebärenden, palliativen Patientinnen und Patienten). Dabei dürfen höchstens zwei Besucherinnen oder Besucher eine Patientin oder einen Patienten gleichzeitig besuchen. Die Spitaldirektion regelt die Details – insbesondere die maximale Besuchsdauer und die maximale Anzahl Besuche pro Tag – und stellt den Vollzug des Besuchsverbots sicher. Diese Regelungen gelten sinngemäss für die Geburtshäuser.
In Alters- und Pflegeheimen und in Invalideneinrichtungen gilt ein generelles Besuchsverbot. Die Leitung der Institution kann im Einzelfall in sachlich begründeten Fällen (z.B. Palliative Care) Ausnahmen vom Besuchsverbot bewilligen. Die Leitung der Institution stellt den Vollzug des Besuchsverbots sicher.