Ausschluss von Geburtsgebrechen
Im Besonderen behalten sich die Zusatzversicherungen nachträgliche Vorbehalte oder Ausschlüsse bei Geburtsgebrechen vor – also gesundheitliche Beeinträchtigungen, die entweder genetisch bedingt sind oder während der Schwangerschaft oder Geburt entstehen. Das können etwa angeborene Herzfehler, Epilepsie oder auch Trisomie 21 sein. Faktisch haben somit Kinder keine Chance auf Flex-, Halbprivat- oder Privatspitalversicherungen, selbst wenn sie von ihren Eltern vor der Geburt versichert werden, falls nach der Geburt vorher nicht bekannte, sogenannte ‹Geburtsgebrechen› festgestellt werden.
Vorgeburtlicher Abschluss
ohne Gesundheitsprüfung auch nach der Geburt
Einzig bei CSS, Groupe Mutuel und Sanitas können Eltern vorgeburtlich auch Spitalzusatzversicherungen abschliessen ohne nachträgliche Gesundheitsprüfung für die bestehende Deckung. Bei der CSS-Spitalversicherung myFlex Premium und Sanitas gilt das allerdings nur, wenn mindestens ein Elternteil ebenfalls das gewünschte Produkt hat. Transparent auf der Webseite deklariert werden rückwirkende Ausschlüsse für die Spital-Privatdeckungen bei Sympany. Bei Atupri, Assura, Concordia, Helsana und KPT können die Spital-Privatversicherungen gar nicht vorgeburtlich abgeschlossen werden. Das wird auch transparent deklariert. Geburtsgebrechen können hier entsprechend bei einem nachgeburtlichen Antrag ausgeschlossen werden. Wer für sein Kind schon vor der Geburt eine Krankenzusatzversicherung abschliessen will, muss sich genau erkundigen, ob besonders bei Spitalzusatzversicherungen nach der Geburt medizinische Leistungen ausgeschlossen werden können, wenn Geburtsgebrechen festgestellt werden, die vor der Geburt nicht bekannt waren.
Vollmundige Versprechen auf den Webseiten
Das Versprechen, beim vorgeburtlichen Vertragsabschluss keine Gesundheitsprüfung zu machen, ist irreführend, wenn es dann nach der Geburt doch eine gibt, wie das Kleingedruckte bei Swica und EGK zeigt. Die Swica preist auf ihrer Webseite an: «Hospita Plus ermöglicht Ihrem Kind den Wechsel in eine halbprivate oder private Spitalversicherung ohne Gesundheitsprüfung bis zum 40. Altersjahr.» Fragt man nach, antwortet Swica: «Wie bei jeder Risikoprüfung kann es dazu führen, dass eine Zusatzversicherung abgelehnt oder ein Ausschluss angebracht wird. Dabei können auch Geburtsgebrechen ausgeschlossen werden.»
Auch bei EGK wird nichts von möglichen rückwirkenden Einschränkungen erwähnt. «Wenn Sie Ihr Baby bereits vor der Geburt für eine Zusatzversicherung anmelden, kommen Sie in den Genuss vieler Vorteile: Ihr Baby ist von der ersten Minute an versichert, keine Gesundheitsprüfung nötig. In allen Versicherungsstufen mit Spitalabteilung Allgemein/Privat/Halbprivat/ Flex ist eine vorgeburtliche Anmeldung möglich.» Unter den «Ergänzenden Versicherungsbestimmungen» steht, was die Versicherung auf Anfrage bestätigt: «Bei den Versicherungsstufen mit halbprivater oder privater Spitalabteilung wird, falls im ersten Lebensjahr ein Geburtsgebrechen festgestellt wird, rückwirkend auf dieses Geburtsgebrechen ein Vorbehalt angebracht.»
Vorgeburtlich abgeschlossene ambulante Zusatzversicherungen
Immerhin: Um Leben und Tod geht es nicht, sondern um den Komfort bei Spitalbehandlungen. Die zwölf grössten Krankenversicherer gewähren bei einer vorgeburtlichen Anmeldung vorbehaltlosen Zugang zu den Babyprodukten mit diversen ambulanten Zusatzversicherungen. Auch der Abschluss von Unfall-Invaliditätsversicherungen ist bei vielen möglich.
Absoluter Knackpunkt ist hier aber weiterhin die vorgeburtliche Anmeldung. Denn im Nachhinein gibt’s bei Geburtsgebrechen keine Kulanz. Das kann sehr problematisch sein, weil Invaliden- und Krankengrundversicherung Leistungsgrenzen setzen. Gerade kostenintensive Behandlungen, Therapien oder Hilfsmittel werden nur teilweise oder sogar gar nicht finanziert. Ebenso begrenzt ist die Versicherungsdeckung in den Bereichen Prävention und Rehabilitation.
Eine versäumte vorgeburtlich abgeschlossene Krankenzusatzversicherung ist dann ärgerlich, wenn die Invalidenversicherung nach dem vollendeten 20. Altersjahr die medizinisch notwendigen Massnahmen für Geburtsgebrechen nicht mehr bezahlt. Ohne entsprechende Zusatzversicherung werden dann nur noch rudimentäre Leistungen von der Grundversicherung vergütet.
Felix Schneuwly, Gesundheitsexperte beim Internet-Vergleichsdienst comparis.ch