Seit dem 1. November 2018 gilt (noch bis am 31. Juli 2020), dass der Anteil ausschliesslich grundversicherter Patientinnen und Patienten mindestens 50 Prozent der Gesamtanzahl der stationären Behandlungen betragen muss. Mit dieser Regelung wollte der Regierungsrat den Zugang zu medizinisch notwendigen Leistungen für ausschliesslich allgemeinversicherte Patientinnen und Patienten gewährleisten.
Mit der Streichung des Gesetzes zum Mindestanteil von Allgemeinversicherten widersetzt sich der Kanton der Empfehlung der kantonalen Gesundheitsdirektoren (GDK). Die Anpassung tritt am 1. August 2020 in Kraft. Der Aargauer Regierungsrat entspricht mit der Änderung der Spitallistenverordnung einer vom Grossen Rat überwiesenen Motion.
Die Verfasser der Motion weisen darauf hin, dass gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Wahlfreiheit der Patienten bei der Auswahl der Kliniken besteht. Wenn eine Klinik aber gezwungen ist, den Anteil der Zusatzversicherten unter 50 Prozent zu halten, muss sie unter Umständen Patienten abweisen. Diese würden dann vermutlich ausserkantonal gehen, was nicht im Sinne des Kantons sei.
Zudem erwarten die Motionsunterstützer ein weiteres Normenkontrollverfahren über ungleiche Behandlung der Patienten, wie schon bei der ambulanten Liste geschehen. Die bisherige Vorschrift benachteilige aktuell wenige Privatkliniken im Rehabereich, während keine akutsomatische Klinik betroffen sei. Deshalb befürchten die Motionsunterstützer, dass der Grenzwert von 50 Prozent bewusst so ausgewählt wurde, dass nur diese einzelnen Kliniken betroffen sind.
Die Abschaffung wird inbesondere als eine Lockerung zu Gunsten von Privatkliniken gesehen. Befürworter der 50 Prozent Regel befürchten, dass Patientinnen und Patienten mit einer Zusatzversicherung halbprivat oder privat zukünftig bevorzugt aufgenommen werden. Dies könnte längere Wartezeiten für lediglich Grundversicherte bedeuten.