Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) und das Heilmittelgesetz (HMG) verlangen, dass zulässige Vergünstigungen grundsätzlich an Versicherer beziehungsweise Versicherte weitergegeben werden, und verbieten ungebührende Vorteile. Die Pharmaindustrie gewährt den Leistungserbringern (Arztpraxen, Apotheken, Spitälern) gemäss Schätzungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) bis zu 743 Millionen Franken beziehungweise 8 Prozent an Vergünstigungen und geldwerten Vorteilen. Davon fliessen nur etwa 88 Millionen Franken beziehungsweise 12 Prozent via Krankenversicherer an die Versicherten. Der Rest bleibt bei den Leistungserbringern. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist seit 2020 für Kontrollen zuständig, hat die Kompetenz, die Weiterleitung von Rabatten an Versicherer bzw. Versicherte zu verfügen, und muss Leistungserbringer, die widerrechtlich Vergünstigungen zurückbehalten oder andere unzulässige geldwerte Vorteile beziehen, strafrechtlich sanktionieren. Beides ist laut EFK in fünf Jahren seit der Übertragung der Verantwortung ans BAG noch nicht geschehen, angeblich wegen Corona und Budgetkürzungen. Das sind billige Ausreden, denn zwischen 2016 (458) und 2025 (608) hat das BAG 150 zusätzliche Stellen geschaffen. Das sind in zehn Jahren 30 Prozent mehr. Die EFK empfiehlt bessere Aufsicht oder einen Systemwechsel hin zu tieferen Medikamentenpreisen statt undurchsichtiger Rabatte.
Warum müssen Rabatte weitergegeben werden?
In anderen Branchen werden Anbieter nicht per Gesetz gezwungen, beim Einkauf ihrer Waren ausgehandelte Vergünstigungen an die Kundschaft weiterzugeben. Anbieter, die Preisführerschaft anstreben, tun das freiwillig. Konkurrenten, die sich mit höheren Preisen auf dem Markt behaupten, tun es nicht oder nur teilweise. Die Gesundheitswirtschaft funktioniert anders. Erstens herrscht zwischen medizinischen Leistungserbringern und Krankenversicherern Vertragszwang. Zweitens sind die Preise der Medikamente vom BAG festgesetzt und die Tarifstrukturen beziehungsweise Tarife der Leistungserbringer von Behörden genehmigt. Drittens sollen geldwerte Vorteile keinen Einfluss darauf haben, welches Medikament ein Arzt oder eine Ärztin verschreibt beziehungsweise eine Apothekerin oder ein Apotheker abgibt. Das Parlament hat beschlossen, dass Leistungserbringer maximal 49 Prozent der Vergünstigungen behalten dürfen, wenn sie diese für Qualitätsentwicklung einsetzen. Das zu kontrollieren, ist schon ein grosser bürokratischer Aufwand. Egal, was man von der gesetzlichen Pflicht hält, geldwerte Vorteile weiterzugeben: Wer sich nicht daran hält, handelt kriminell. Die kriminelle Energie ist unterschiedlich, je nachdem, ob ein Leistungserbringer den Rabatt gegenüber dem Versicherer nicht deklariert oder ob er den geldwerten Vorteil gar nicht verbucht. Damit nicht alle Leistungserbringer unter Generalverdacht stehen, muss das BAG Stichprobenkontrollen machen und fehlbare Leistungserbringer sanktionieren.
Dann ist es ein Unterschied, ob ein Spital Rabatte im stationären Bereich nicht weitergibt, aber die Nettoeinkaufspreise für Medikamente korrekt verbucht. Im stationären Bereich macht die Weitergabepflicht der Rabatte keinen Sinn, denn der Wettbewerb unter den Spitälern funktioniert, weil jedes Spital die Baserate mit den Krankenversicherern verhandelt. Für die ambulanten Leistungen der Spitäler, Arztpraxen und Apotheken gelten kantonale Tardoc-Taxpunktwerte. Es herrscht also kein Preiswettbewerb im ambulanten Bereich.
Wettbewerb ist besser als Vorschriften und Bürokratie
Weil in anderen Branchen der Wettbewerb spielt, gibt es dort keine Vorschriften, Rabatte an die Kundschaft weiterzugeben. Wer mit dem Preis-Leistungs-Verhältnis nicht zufrieden ist, wechselt den Anbieter oder sollte es zumindest tun. Genau das dürfen Krankenversicherer nicht, weil sie mit den medizinischen Leistungserbringern zwangsverheiratet sind. In den alternativen Versicherungsmodellen (AVM) herrscht Vertragsfreiheit. Die AVM-Vertragspartner sind Unternehmen, Leistungserbringernetze und Krankenversicherer, nicht deren Verbände. In den AVM-Verträgen werden Effizienz und Qualität belohnt, nicht die Mengen. Auch die Weitergabe von Rabatten wird vertraglich geregelt. Mittlerweile haben rund 80 Prozent der Versicherten ein AVM. Hat ein Krankenversicherer Zweifel an der Seriosität des Netzwerks oder umgekehrt, kommt wohl kein Vertrag zustande.
Interessant ist, dass die EFK weder zwischen dem ambulanten und stationären Bereich noch zwischen der Standardgrundversicherung und den AVM unterscheidet.